§ 1 - Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
„Unteroffizierheimgesellschaft (UHG) Munster Kaserne Panzertruppenschule e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Munster, Kaserne Panzertruppenschule.
(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg Registerabteilung Soltau unter der Nr. VR 130146 eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege der Kameradschaft und die Betreuung seiner Mitglieder innerhalb und außerhalb des Dienstes. Zweck des Vereins ist es auch, kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen, sowie die Beziehungen zwischen Bundeswehr und anderen gesellschaftlichen Bereichen zu pflegen.
(2) Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftliche Gewinnerzielung gerichtet.
(3) Der Verein betreibt zur Erfüllung seines Zwecks einen Wirtschaftsbetrieb. Die Leitung obliegt dem Vorstand.
(4) Damit der Verein seine Aufgaben erfüllen kann, überträgt die Bundesrepublik Deutschland ihm Räume im Wirtschaftsgebäude 17 in der Kaserne Panzertruppenschule im Rahmen eines Überlassungsvertrages vom 04. August 1993 zur Bewirtschaftung.
(5) Die Vereinstätigkeit hat in Einklang mit der Zentralverfügung A2-1920/0-6001-1 zu stehen.
§ 3 - Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten und wählen die Organe des Vereins. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft obliegt dem Vorstand, eine Entscheidung zum Ausschluss obliegt der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Ordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag werden:
a) Unteroffiziere und vergleichbare zivile Beschäftigte, denen das Heim zugewiesen worden ist,
b) Unteroffiziere und vergleichbare zivile Beschäftigte benachbarter Truppenteile und Dienststellen, die über kein eigenes Unteroffizierheim verfügen,
c) Unteroffiziere und vergleichbare zivile Beschäftigte der Bundeswehr.
(3) Außerordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag werden:
a) Bundesbedienstete und Mitarbeiter der Landespolizei,
b) Unteroffiziere befreundeter Streitkräfte,
c) Reserveunteroffiziere und zu dem unter (2) a) bis c) genannten Personenkreis zählende Personen im Ruhestand,
d) Persönlichkeiten aus dem Standortbereich oder aus Patengemeinden mit Einwilligung des bzw. der Aufsichtführenden,
e) Personen, die nicht zu dem oben genannten Personenkreis gehören, nach Entscheidung des Vorstandes.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um die Gemeinschaft der Unteroffizierheimgesellschaft besonders verdient gemacht haben. Das Vorschlagsrecht steht jedem Mitglied zu. Der Vorschlag ist beim Vorstand einzubringen. Die Entscheidung fällt der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied endet:
a) durch Versetzung, wenn dadurch die Voraussetzung nach §3 (2) a) – c) nicht mehr erfüllt werden,
b) mit dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis der Bundeswehr oder des Bundes (sofern nicht ausdrücklich schriftlich gekündigt wird, bleibt die Mitgliedschaft als Außerordentliches Mitglied gem. §3 (3) c) bestehen),
c) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich spätestens einen Monat vorher mitzuteilen ist. Die Mitgliedschaft endet immer zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres,
d) auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung,
e) durch Tod,
f) bei Betragsrückstand nach zweimaliger vorheriger schriftlicher Anmahnung,
g) für Soldaten bei der Übernahme in die Laufbahn der Offiziere,
h) für Zivilbeschäftigte bei Änderung des Dienstverhältnisses in den höheren Dienst oder Einweisung in eine Entgeltgruppe höher als 9.
(2) Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied endet am Tage nach dem Wirksamwerden der Maßnahme gemäß §4 (1) a), b), d) - h).
Hierzu ist die Beendigung der Mitgliedschaft dem Vorstand nach Bekanntwerden der Maßnahme anzuzeigen.
(3) Für außerordentliche Mitglieder gelten die Absätze §4 (1) c) – f).
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis beim Vorstand abzugeben.
§ 5 - Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern werden im Voraus Beträge für 1 Jahr erhoben, die nur durch das Einzugsverfahren (Lastschrift) zu entrichten sind. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Kosten für Stornobuchungen werden dem Mitglied angelastet.
(3) Bei Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von gezahlten Beiträgen. Die Ausscheidende/der Ausscheidende hat keinen weiteren Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der UHG teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das Recht, die Räumlichkeiten der UHG unter Beachtung der Heimordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen. Sie haben ferner das Recht, Personen als Gäste einzuführen, mit der Verpflichtung für das Verhalten der Gäste die Verantwortung zu übernehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) Das Ansehen der UHG zu wahren,
b) bestehende Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln und zu schonen,
c) für mitgebrachte Gäste zu bürgen,
d) übernommene Aufgaben in der UHG gewissenhaft und pflichtbewusst auszuführen.
§ 7 - Ausschluss
(1) Ausschluss aus dem Verein erfolgt nur auf Beschluss in der Mitgliederversammlung mit Ausnahme §7 (1) b)
a) bei besonders schweren Verstößen des Mitgliedes gegen die Vereinssatzung. Das Mitglied muss dazu angehört werden,
b) automatisch, wenn über die angegebene Bankverbindung der Mitgliedsbeitrag nicht mehr einziehbar ist, durch Beschluss des Vorstandes (unter Beachtung §4 (1) f)).
(2) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen Brief zuzustellen.
§ 8 - Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. - 31.12.).
§ 9 - Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 10 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Vereins, zu der die außerordentlichen Mitglieder als Gäste auf Beschluss des Vorstandes eingeladen werden können. Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereins, in dem jedes ordentliche Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(2) Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden einzuberufen. Sie soll in den ersten drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres stattfinden. Die Leitung obliegt der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden. Ein Drittel der ordentlichen Mitglieder kann die Vorsitzende/den Vorsitzenden schriftlich mit der Einberufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck, die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es aus wichtigem Grunde für erforderlich hält.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zehn Arbeitstagen unter Beifügung der Tagesordnung durch Aushang in den Heimräumen und Veröffentlichung im Internet zu berufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Arbeitstag, der dem Tag der Veröffentlichung folgt. Die Aufsichtführende/der Aufsichtführende ist über den Termin der Mitgliederversammlung zu unterrichten. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Von einer entsprechenden Ergänzung der Tagesordnung braucht den Mitgliedern vor der Versammlung keine Kenntnis gegeben werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) Beschluss über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung,
e) Beaufsichtigung des Vorstandes durch Entgegennahme des Jahresberichts mit letzter Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. Entlastung des Vorstandes,
f) Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern gem. §4 (1) d),
g) sonstige Beschlüsse auf Antrag der Mitglieder.
(5) Beschlussfähigkeit
a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 25 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
b) Bei Beschlussunfähigkeit muss die Vorsitzende/der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
c) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in offener Abstimmung durch Handzeichen. Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) erfolgen, wenn ein ordentliches Mitglied es beantragt und die Mitgliederversammlung dies dann so beschließt.
(6) Anträge
a) Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den ordentlichen Mitgliedern in Schriftform mit vollständigem Wortlaut mit der Ladung zuzustellen.
b) Anträge zur Beschlussfassung, die von Mitgliedern während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind in ihrer Beschlussform mit vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu geben, wenn sie beschlossen worden sind.
(7) Protokoll
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
Es soll folgende Angaben enthalten:
a) Ort, Tag und Stunde der Versammlung,
b) Namen von Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und Protokollführerin/Protokollführer,
c) Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder,
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung,
e) Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Ladung den Mitgliedern mitgeteilt wurde,
f) Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung,
g) Anträge zur Beschlussfassung (ggf. mit Begründung),
h) Art der Abstimmung,
i) genaues Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenenthaltungen, ungültige Stimmen),
j) Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, ob sie die Wahl annehmen,
k) Unterschrift von Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und Protokollführerin/Protokollführer.
Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmerinnen/Teilnehmern bekanntzumachen. Einen Nebenabdruck erhält die Aufsichtführende/der Aufsichtführende.
§ 11 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Geschäfte des Wirtschaftsbetriebes, verwaltet das Vereinsvermögen, sowie die dem Verein überlassenen Räume und das Inventar.
(2) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
a) Geschäftsführendem Vorstand im Sinne des § 26 BGB:
Diesem gehören an:
- die Vorsitzende/der Vorsitzende
- die zweite Vorsitzende/der zweite Vorsitzende
- die Schatzmeisterin/der Schatzmeister
- die Schriftführerin/der Schriftführer
b) Erweitertem Vorstand:
Diesem gehören an:
- der geschäftsführende Vorstand
- die stellvertretende Schatzmeisterin/der stellvertretende Schatzmeister
- die stellvertretende Schriftführerin/der stellvertretende Schriftführer
- und bis zu 12 Beisitzerinnen/Beisitzer
(3) Der Verein wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die zweite Vorsitzende/den zweiten Vorsitzenden (gemeinschaftlich) oder durch eine/einen der beiden, jeweils in Gemeinschaft mit der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister oder der Schriftführerin/dem Schriftführer vertreten.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Vorstandsmitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder und mindestens ein Stellvertreter (Schatzmeister oder Schriftführer) anwesend sind. Jedes in den Vorstand gewählte Vereinsmitglied (auch ein außerordentliches Mitglied) verfügt bei den gem. §11 – Der Vorstand (12) durchgeführten Sitzungen über das Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren in der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Blockwahl ist nicht zulässig. Wiederwahl ist möglich.
(6) Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung können auch außerordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
Die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder muss aus aktiven Bundeswehrangehörigen bestehen. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister müssen zwingend aktive Bundeswehrangehörige sein.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aufgrund der bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingegangenen Wahlvorschläge gewählt.
(8) Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung geregelt ist.
(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so führt ein durch den Vorstand vorgeschlagenes Mitglied kommissarisch die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder insgesamt vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus ihrem Amt abberufen werden, wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung festgestellt werden, oder wenn dem Verein die Beibehaltung der Vorstandsmitglieder bis zum Ablauf der Amtsdauer nicht mehr zuzumuten ist (wichtiger Grund).
(11) Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet:
a) mit Ablauf der regulären Amtsdauer,
b) bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung,
c) bei Verlust der Voraussetzung der Wählbarkeit,
d) bei der Niederlegung des Amtes,
e) durch Tod.
(12) Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand regelmäßige Sitzungen durch, die von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten sind. Die Ladungsfrist beträgt drei Arbeitstage.
(13) Die Vorsitzende/der Vorsitzende kann mündlich ohne Angaben der Tagesordnung einladen. Über die Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu fertigen, dass folgende Angaben enthalten muss:
a) Ort und Datum der Vorstandssitzung,
b) Teilnehmer,
c) Beschlüsse mit Wortlaut und Angaben über Beschlussform und Abstimmungsergebnis,
d) Protokollführerin/Protokollführer.
Die Protokolle sind von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(14) Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandentschädigungen für Vorstandstätigkeit selbst zu fassen.
(15) Besuchen Vorstandsmitglieder Weiterbildungen, Veranstaltungen oder Lehrgänge, die der Aufrechterhaltung des Wirtschaftsbetriebes dienen, werden diese durch das Vereinskonto getragen.
§ 12 - Heimfeldwebel/ Geschäftsführerin/Geschäftsführer
(1) Die Einzelaufgaben von Heimfeldwebel und Geschäftsführerin/ Geschäftsführer werden durch die Geschäftsordnung und Dienstanweisung für Heimfeldwebel bzw. Geschäftsführerin/Geschäftsführer festgelegt.
(2) Heimfeldwebel und Geschäftsführerin/Geschäftsführer nehmen auf Wunsch des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teil, besitzen aber kein Stimmrecht.
§13 - Beauftragte
(1) Zur Unterstützung und Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte für den Einzelfall ernennen.
§ 14 - Kassenprüfung
(1) Von jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer gewählt, die kein anderes Amt in der UHG haben dürfen. Wiederwahl ist möglich.
(2) Sie haben die Pflicht, unvermutet halbjährlich die Kassengeschäfte zu prüfen. Einer der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen zusammenfassenden Bericht über die Kassenprüfung und stellt einen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
(3) Sie sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.
§ 15 - Die Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung wird von dem geschäftsführenden Vorstand durch Mehrheitsentscheid erstellt und beschlossen.
§ 16 - Überschüsse, Geldspenden
(1) Überschüsse aus der Bewirtschaftung dürfen nicht ausgeschüttet werden; sie sind vielmehr ausschließlich zur besseren Ausgestaltung und Ausstattung der Heime, sowie zur Förderung bildender, geselliger und gesellschaftlicher, sozialer, kultureller und musischer Vorhaben zu verwenden.
(2) Geldspenden sind nicht zulässig.
§ 17 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde.
(2) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 75%igen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder unter Beachtung des § 10 (3), (5) und (7) der Satzung.
§ 18 - Vermögen bei der Auflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Bar- und Sachvermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende karitative Einrichtung.
(2) Über das Beitragsvermögen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Beschließt die Mitgliederversammlung nichts anderes, so sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und die zweite Vorsitzende/der zweite Vorsitzende oder eine/einer der beiden, jeweils in Gemeinschaft mit der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister oder der Schriftführerin/dem Schriftführer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 19 - Satzungsänderung
(1) Anträge auf Änderung dieser Satzung sind schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand legt die Anträge der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.
(3) Satzungsänderungen müssen mit 75%iger Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder bei der Mitgliederversammlung beschlossen werden, unter Beachtung §10 (5) Absatz a) und b) Beschlussfähigkeit.
(4) Satzungsänderungen, die auf Grund von Verfügungen des Amtsgerichts notwendig sind, kann der Vorstand allein beschließen. Sie werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
(5) Die Satzung und etwaige Änderungen sind der Aufsichtführenden/dem Aufsichtführenden zur Kenntnis zu bringen.
§ 20 - Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung wurde am 12.03.2020 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Soltau.
Im Original
gez.
Der Vorstand